Rauchwarnmelderpflicht in Bayern

Einbaupflicht:
• für Neu-und Umbauten seit 1.01.2013
• für bestehende Wohnungen seit 1.01.2013 (Übergangsfrist bis 31.12.2017)

Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen:
• Schlafräumen
• Kinderzimmern
• Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen

Verantwortlich:

• für den Einbau: Eigentümer
• für die Betriebsbereitschaft:
• Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter)

Gesetzliche Grundlage:

Am 25.09.2012 wurde der „Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der
Bayerischen Bauordnung und des Baukammerngesetzes“ (Drucksache 16/13683) im
Bayerischen Landtag eingebracht.
Im Änderungsantrag zu diesem Gesetzentwurf vom 25.09.2012 (Drucksache 16/13736) wird
Einführung einer gesetzlichen Rauchwarnmelderpflicht gefordert. Der Antrag sieht vor, dem
Art. 46 BayBO (Wohnungen) folgenden Absatz zuzufügen:

(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen
führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so
eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet
wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31.
Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den
unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Die Gesetzesänderung wurde am 11.12.2012 vom Ministerpräsidenten unterzeichnet und
am 17.12.2012 im Bayerisches Gesetz - und Verordnungsblatt Nr. 23/2012 (S. 633ff)
bekanntgeben. Die Gesetzesänderung trat in Bezug auf Art. 46 BayBO am 1. Januar 2013 in
Kraft. Damit ist der Einbau von Rauchwarnmeldern in Bayern ab dem 01.01.2013 in
Neubauten gesetzlich verpflichtend. Für die Nachrüstung bestehender Wohnungen läuft
eine Übergangsfrist bis 31.12.2017.

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